(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner
(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.