TierSeuchMeldV

Tierseuchenmeldeverordnung

Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

Vom 10.3.2026

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
2. entgegen § 3 Absatz 3 oder
3. entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.