Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
Vom
22.5.2013
Neugefasst am
21.11.2018
Zuletzt geändert am
21.12.2022
§ 33
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.