Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
Vom
22.5.2013
Neugefasst am
21.11.2018
Zuletzt geändert am
21.12.2022
§ 19
Teilweise Entschädigung
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.