(1) 1Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. 2Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) 1Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
1. | Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere | 6 000 Euro, |
2. | Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel | 4 000 Euro, |
3. | Schweine | 1 500 Euro, |
4. | Gehegewild | 1 000 Euro, |
5. | Schafe | 800 Euro, |
6. | Ziegen | 800 Euro, |
7. | Geflügel | 50 Euro. |
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
(4) 1Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. 2Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. 3Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. 4Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.