Tier-LMÜV

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Vom 8.8.2007

Neugefasst am 3.9.2018

Zuletzt geändert am 11.4.2024

§ 8

Kennzeichnung der Genusstauglichkeit

(1) 1Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt, das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Trichinen untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen. 2Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

(2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 2 entsprechend Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu kennzeichnen.

(3) (weggefallen)

(4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren, das nach Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich erklärt wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der in den Absätzen 1 bis 2 geregelten Weise zu kennzeichnen.

(5) (weggefallen)