Tier-LMHV

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Vom 8.8.2007 (BGBl. I S. 1816, 1828)

Neugefasst am 18.4.2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844)

Zuletzt geändert am 11.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 129)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 1a
Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2aHausschlachtungen
Abschnitt 2
Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs
§ 3Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
Abschnitt 4
Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
§ 9Zulassung von Betrieben
Abschnitt 5
Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
§ 16Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen
Abschnitt 6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 23Straftaten
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25(weggefallen)

Anlage 3

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren



Fleisch von Geflügel oder Hasentieren darf nur in Räumen gewonnen oder behandelt werden, in denen

    1.
  • Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann,
  • 2.
  • Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C oder alternative Systeme mit gleicher Wirkung,
  • 3.
  • Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass Fleisch unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommt,
  • 4.
  • erforderlichenfalls abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
  • 5.
  • Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass das Fleisch so schnell wie möglich auf die Innentemperatur von + 4 °C herabgekühlt und diese Temperatur bei der Lagerung eingehalten wird,
vorhanden sind oder die unmittelbar an einen Raum angrenzen, in dem diese Einrichtungen vorhanden sind.

Anlage 4

(zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild



    1.
  • Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:
  • 1.1
  • Großwild ist so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei der Abgabe aufzubrechen und auszuweiden. Das Enthäuten und eine Zerlegung von Großwild am Erlegeort ist nur zulässig, wenn der Transport sonst nicht möglich ist.
  • 1.2
  • Großwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Kleinwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen kann. Großwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens + 7 °C, Kleinwild auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt sein; erforderlichenfalls ist das erlegte Wild dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.
  • 1.3
  • Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen vor bei
  • 1.3.1
  • abnormen Verhaltensweisen oder Störungen des Allgemeinbefindens;
  • 1.3.2
  • Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
  • 1.3.3
  • Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;
  • 1.3.4
  • Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Nabelentzündung, bei Federwild Entzündung des Herzens, des Drüsen- oder Muskelmagens;
  • 1.3.5
  • fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt ist;
  • 1.3.6
  • erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;
  • 1.3.7
  • erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
  • 1.3.8
  • offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
  • 1.3.9
  • erheblicher Abmagerung;
  • 1.3.10
  • frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;
  • 1.3.11
  • Geschwülste oder Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern bei Federwild;
  • 1.3.12
  • verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebungen und sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer bei Federwild;
  • 1.3.13
  • sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen.
  • 1.4
  • Eingeweide, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Wildkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchungen beim Wildkörper verbleiben.
  • 2.
  • Es ist durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass beim Zerlegen und Umhüllen Fleisch von Großwild auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und Fleisch von Kleinwild auf einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C gehalten wird.
  • 3.
  • Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über
  • 3.1
  • eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Wildes nicht erreicht werden kann;
  • 3.2
  • einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden.
  • 4.
  • In den Räumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für die Bearbeitung des erlegten Wildes Folgendes:
  • 4.1
  • Untersuchungspflichtiges erlegtes Wild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, dass Veränderungen bei der amtlichen Untersuchung erkannt und beurteilt werden können.
  • 4.2
  • Erlegtes Großwild ist auf Ersuchen des amtlichen Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brustkorb ist zu öffnen. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Erlegtes Großwild in der Decke darf nicht eingefroren werden.
  • 4.3
  • Erlegtes Federwild ist auf Verlangen des Untersuchers zur Untersuchung so herzurichten, dass die nach der fachlichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können. Ungerupftes und nicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.
  • 4.4
  • Großwild in der Decke oder Kleinwild in der Decke oder im Federkleid darf Fleisch von erlegtem Wild nicht berühren.

Anlage 5

(zu § 7 Satz 1) Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel



Kapitel I


Anforderungen an die Zerlegung und Behandlung von Fleisch

Bei der Zerlegung und Behandlung von Fleisch sind folgende Anforderungen einzuhalten:

    1.
  • Anforderungen an Räume und Einrichtung
  • 1.1
  • Die Zerlegung von Fleisch muss in einem Raum erfolgen, der so ausgerüstet ist, dass die Anforderungen an die Zerlegungs- und Entbeinungshygiene nach den Nummern 2.1 und 2.2 eingehalten werden.
  • 1.2
  • Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.
  • 1.3
  • Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.
  • 1.4
  • Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert werden, sofern das Fleisch nicht zu verschiedenen Zeiten oder in einer Weise gelagert wird, dass das unverpackte Fleisch durch Verpackungsmaterial oder die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann.
  • 2.
  • Zerlegungs- und Entbeinungshygiene
  • 2.1
  • Das zur Zerlegung bestimmte Fleisch darf nur der Zerlegungskapazität entsprechend in den Raum nach Nummer 1.1 verbracht werden, wobei sicherzustellen ist, dass
  • 2.1.1
  • die Zerlegung als Bandzerlegung ununterbrochen vorangeht oder
  • 2.1.2
  • während der Zerlegung eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist.
  • 2.2
  • Beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen oder Verpacken von Fleisch müssen vorbehaltlich der Nummern 2.3 und 2.4
  • 2.2.1
  • Nebenprodukte der Schlachtung von Huftieren, Farmwild und Großwild im Sinne des Anhangs I Nummer 1.2, 1.6 und 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 3 °C,
  • 2.2.2
  • anderes Fleisch der in Nummer 2.2.1 genannten Tiere auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und
  • 2.2.3
  • Fleisch von Geflügel, Hasentieren und Kleinwild im Sinne des Anhangs I Nummer 1.3, 1.4 und 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C gehalten werden.
  • 2.3
  • Abweichend von Nummer 2.2 darf Fleisch warm zerlegt und entbeint werden, wenn der Zerlegungsraum räumlich unmittelbar an den Schlachthof angeschlossen ist. In diesem Fall muss das Fleisch entweder auf direktem Wege vom Schlachthof in den Zerlegungsraum oder zunächst in einen Kühlraum oder eine andere geeignete Kühleinrichtung verbracht werden. Das Fleisch muss nach der Zerlegung und gegebenenfalls Umhüllung und Verpackung auf die entsprechende in Nummer 2.2 genannte Temperatur abgekühlt und bei dieser Temperatur gelagert oder befördert werden.
  • 2.4
  • Die Nummern 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht, sofern das Fleisch auf Grund einer Genehmigung nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert worden ist.
  • 2.5
  • Soweit Fleisch verschiedener Tierarten zerlegt wird, müssen Kreuzkontaminationen durch geeignete Vorkehrungen wie z. B. durch zeitlich oder räumlich getrennte Bearbeitung des Fleisches vermieden werden.
  • 3.
  • Behandlung, Lagerung und Beförderung von Fleisch
  • 3.1
  • Großwild in der Decke darf nicht tief gefroren werden. Es ist vor dem Inverkehrbringen zu enthäuten. Wildkörper von Kleinwild sind unverzüglich nach der Anlieferung auszuweiden.
  • 3.2
  • Unverpacktes Fleisch muss getrennt von Wild in der Decke, Wild im Federkleid und verpacktem Fleisch gelagert oder befördert werden. Dies gilt nicht, sofern die Lagerung oder Beförderung zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise erfolgt, dass das unverpackte Fleisch auf Grund der Art der Lagerung oder Beförderung nicht kontaminiert werden kann.



Kapitel II


Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen

Bei der Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind folgende Anforderungen einzuhalten:

    1.
  • Anforderungen an Räume und Einrichtung
    Hackfleisch und Fleischzubereitungen dürfen nur in Räumen hergestellt werden, die
  • 1.1
  • so ausgerüstet sind, dass die Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung nach Nummer 3 eingehalten werden können,
  • 1.2
  • über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann,
  • 1.3
  • über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.
  • 2.
  • Anforderungen an Rohstoffe
  • 2.1
  • Für die Herstellung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
  • 2.1.1
  • in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist,
  • 2.1.2
  • in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist,
  • 2.1.3
  • von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist oder
  • 2.1.4
  • von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist.
  • 2.2
  • Bei der Herstellung von Hackfleisch sind über die Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende Anforderungen einzuhalten:
  • 2.2.1
  • Hackfleisch darf unbeschadet der Nummer 2.2.2 nur aus Skelettmuskulatur mit anhaftendem Fett hergestellt werden.
  • 2.2.2
  • Zur Herstellung von Hackfleisch dürfen nicht verwendet werden
  • 2.2.2.1
  • Fleischabschnitte, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen, ausgenommen solche, die aus ganzen Muskelstücken stammen,
  • 2.2.2.2
  • Separatorenfleisch,
  • 2.2.2.3
  • Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält,
  • 2.2.2.4
  • Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskeln,
  • 2.2.2.5
  • der zentrale sehnige Teil der Bauchmuskulatur (Linea alba),
  • 2.2.2.6
  • Muskulatur des Hand- oder Fußwurzelbereichs oder
  • 2.2.2.7
  • Knochenputz oder Muskulatur des Zwerchfells, sofern nicht die serösen Überzüge entfernt worden sind.
  • 2.3
  • Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch sind über die Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende Anforderungen einzuhalten:
  • 2.3.1
  • Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch darf vorbehaltlich der Nummer 2.3.2 nur Hackfleisch verwendet werden, das den Anforderungen der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 entspricht.
  • 2.3.2
  • Abweichend von Nummer 2.2.2 dürfen Fleischzubereitungen, die eindeutig dazu bestimmt sind, nur nach Hitzebehandlung verzehrt zu werden, auch aus oder unter Verwendung von Fleischabschnitten, die beim Zerlegen oder Zuschneiden von Fleisch anfallen, oder aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt V Kapitel III Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht, hergestellt werden.
  • 3.
  • Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung
  • 3.1
  • Zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen darf vorbehaltlich der Nummer 3.2 nur Fleisch verwendet werden, das zum Zeitpunkt der Herstellung im Falle von
  • 3.1.1
  • Fleisch von Geflügel eine Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,
  • 3.1.2
  • Nebenprodukten der Schlachtung eine Temperatur von nicht mehr als + 3 °C und
  • 3.1.3
  • sonstigem Fleisch eine Temperatur von nicht mehr als + 7 °C aufweist. Fleisch nach Satz 1 darf nur nach Bedarf nach und nach in den Herstellungsraum gebracht werden.
  • 3.2
  • Abweichend von Nummer 3.1 darf zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen auch gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet werden, sofern das Fleisch vor dem Einfrieren entbeint worden ist oder die zuständige Behörde das Entbeinen unmittelbar vor der Herstellung im Voraus gestattet hat.
  • 3.3
  • Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nicht am Ort der Herstellung an den Verbraucher abgegeben werden, müssen unmittelbar nach der Herstellung umhüllt oder verpackt werden und auf eine Kerntemperatur von nicht mehr als
  • 3.3.1
  • + 2 °C im Falle von Hackfleisch und + 4 °C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder
  • 3.3.2
  • – 18 °C oder darunter gefroren werden. Die Temperaturen nach Satz 1 müssen auch bei der Lagerung oder Beförderung eingehalten werden.
  • 3.4
  • Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Nummer 3.3.2 dürfen nach dem Auftauen nicht wieder eingefroren werden.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die ausschließlich zur Herstellung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind, müssen nicht die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.



Kapitel III


Herstellung von Fleischerzeugnissen

Bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen sind folgende Anforderungen einzuhalten:

    1.
  • Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
  • 1.1
  • in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen oder behandelt worden ist,
  • 1.2
  • in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder Betrieben des Einzelhandels bearbeitet oder behandelt worden ist,
  • 1.3
  • von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist oder
  • 1.4
  • von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist.
  • 2.
  • Fleischerzeugnisse dürfen nicht aus oder unter Verwendung folgender Eingeweide, Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe hergestellt werden:
  • 2.1
  • Geschlechtsorgane, ausgenommen Hoden,
  • 2.2
  • Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase,
  • 2.3
  • Knorpel des Kehlkopfes, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien,
  • 2.4
  • Augen und Augenlider,
  • 2.5
  • äußere Gehörgänge,
  • 2.6
  • Hornhaut und
  • 2.7
  • von Geflügel Speiseröhre, Kropf, Geschlechtsorgane, alle Därme und Kopf, ausgenommen Kamm, Ohrläppchen, Kehllappen und Fleischwarzen.



Kapitel IV


Eier, Eiprodukte und Flüssigei

    1.
  • Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
  • 1.1
  • Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
  • 1.2
  • Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.
  • 2.
  • Bei der Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
  • 2.1
  • Anforderungen an Räume und Einrichtungen
    Räume für die Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei müssen so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sein, dass folgende Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt durchgeführt werden:
  • 2.1.1
  • Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier, soweit diese Arbeitsgänge durchgeführt werden,
  • 2.1.2
  • Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Flüssigeis und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute und
  • 2.1.3
  • andere als die in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Arbeitsgänge.
  • 2.2
  • Anforderungen an Rohstoffe
  • 2.2.1
  • Für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei dürfen Eier nur verwendet werden, deren Schalen voll entwickelt und unbeschädigt sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Knickeier verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle unmittelbar an den verarbeitenden Betrieb geliefert werden und dort umgehend aufgeschlagen werden.
  • 2.2.2
  • Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei aufgeschlagen werden, müssen sauber und trocken sein.
  • 2.2.3
  • Flüssigei, das als Rohstoff für die Herstellung von Eiprodukten verwendet wird, muss entsprechend den Anforderungen nach den Nummern 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.4 gewonnen worden sein.
  • 2.2.4
  • Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur Rohstoffe verwendet werden, deren Milchsäuregehalt 1 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen darf der vor der Fermentation ermittelte Milchsäuregehalt 1 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.
  • 2.3
  • Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung
  • 2.3.1
  • Das Aufschlagen der Eier hat in geeigneter Weise abgesondert von anderen Arbeitsgängen so zu erfolgen, dass Schalen und Membranen beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird. Knickeier müssen so bald wie möglich verarbeitet werden.
  • 2.3.2
  • Eier von anderen Tierarten als Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern müssen getrennt von diesen be- und verarbeitet werden. Ausrüstungen, die für die Be- und Verarbeitung von Eiern von anderen Tierarten als Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern verwendet wurden, sind vor der Wiederaufnahme der Verarbeitung von Eiern von Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern zu reinigen und zu desinfizieren.
  • 2.3.3
  • Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Flüssigeis vorbehaltlich Nummer 2.3.4 unverzüglich einer Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren beseitigt oder reduziert. Unzureichend bearbeitete Partien sind unverzüglich einer erneuten Bearbeitung zu unterziehen. Abweichend von Satz 1 ist eine Bearbeitung von Eiweiß zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das anschließend hitzebehandelt werden soll, nicht erforderlich.
  • 2.3.4
  • Erfolgt die Bearbeitung von Flüssigei abweichend von Nummer 2.3.3 nicht unverzüglich nach dem Aufschlagen, so ist das Flüssigei unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei einer Temperatur von höchstens + 4 °C zu lagern. Die Lagerzeit bei + 4 °C bis zur Verarbeitung darf 48 Stunden nicht überschreiten. Satz 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Entzuckerung unterzogen werden sollen, sofern die Entzuckerung so bald wie möglich erfolgt.
  • 2.3.5
  • Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperatur haltbar sind, sind sofort nach der Fermentation (Entzuckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die + 4 °C nicht überschreitet. Sollen die Eiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Bearbeitung einzufrieren.
  • 2.3.6
  • Eiproduktepartien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
  • 2.3.6.1
  • Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure darf 10 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.
  • 2.3.6.2
  • Der Gehalt an Schalenresten, Membranen und anderen Teilchen darf 100 Milligramm pro Kilogramm Eiprodukt nicht überschreiten.
  • 2.4
  • Kennzeichnungsvorschriften
    Sendungen von Eiprodukten oder Flüssigei, die als Zutat für die Herstellung eines anderen Lebensmittels in einem Betrieb des Einzelhandels bestimmt sind, müssen ein Etikett tragen, auf dem angegeben ist, bei welcher Temperatur die Eiprodukte gelagert werden müssen und für wie lange ihre Haltbarkeit bei Einhaltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann. Bei Flüssigei muss das Etikett nach Satz 1 auch die Aufschrift „Nicht pasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln“ tragen und Datum und Uhrzeit des Aufschlagens aufweisen.
  • 2.5
  • Die Anforderungen der Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6 und 2.4 gelten nicht für die Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei in Küchenräumen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.



Kapitel V


Anforderungen an die Herstellung von Milcherzeugnissen

Bei der Behandlung von Rohmilch und der Herstellung von Milcherzeugnissen sind folgende Anforderungen einzuhalten:

    1.
  • Temperaturanforderungen
  • 1.1
  • Zur Herstellung von Milcherzeugnissen darf nur Milch verwendet werden, die sofort nach der Anlieferung auf eine Temperatur von nicht mehr als + 6 °C gekühlt und bis zu ihrer Verarbeitung bei dieser Temperatur gelagert worden ist.
  • 1.2
  • Abweichend von Nummer 1.1 darf Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als + 6 °C aufweist, zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet werden, wenn
  • 1.2.1
  • die Verarbeitung der Milch unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von vier Stunden nach der Anlieferung beginnt oder
  • 1.2.2
  • die zuständige Behörde dies aus technologischen Gründen zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse genehmigt.
  • 2.
  • Anforderungen an die Wärmebehandlung
    Zur Wärmebehandlung von Rohmilch und Milcherzeugnissen ist ein Verfahren zu verwenden, das auf den Grundsätzen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beruht. Sofern ein Pasteurisierungs- oder Ultrahocherhitzungsverfahren verwendet wird, muss das Verfahren folgende Anforderungen erfüllen:
  • 2.1
  • Pasteurisierung
  • 2.1.1
  • Zeit-Temperaturkombination
  • 2.1.1.1
  • Kurzzeiterhitzung auf mindestens + 72 °C für 15 Sekunden,
  • 2.1.1.2
  • Dauererhitzung auf mindestens + 63 °C für 30 Minuten oder
  • 2.1.1.3
  • eine andere Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung wie die unter den Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2 genannten Verfahren.
  • 2.1.2
  • Prüfung der Wirksamkeit
    Die Erzeugnisse müssen auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Pasteurisierung durchgeführten Phosphatasetest negativ reagieren.
  • 2.2
  • Ultrahocherhitzung (UHT)
    Kontinuierliche Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als + 135 °C bei geeigneter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungstemperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis vermehren können, vorhanden sind. Das Wärmebehandlungsverfahren muss sicherstellen, dass die Erzeugnisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei + 30 °C für 15 Tage oder bei + 55 °C für sieben Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete Wärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind.
  • 3.
  • Kriterien für rohe Kuhmilch
    Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen aus Kuhmilch muss mit geeigneten Verfahren sichergestellt werden, dass
  • 3.1
  • rohe Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro Milliliter,
  • 3.2
  • verarbeitete Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro Milliliter aufweist.
  • 4.
  • Die Anforderungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Herstellung von Milcherzeugnissen in Küchenräumen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.



Kapitel VI


Kennzeichnung von aus oder
unter Verwendung von Rohmilch hergestellten Lebensmitteln

Lebensmittel, die ohne Wärmebehandlung mit Temperaturen von mehr als + 40 °C oder eine Behandlung mit ähnlicher Wirkung aus Rohmilch oder unter Verwendung von Rohmilch hergestellt worden sind, dürfen als vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Satzes 2 mit der Angabe „mit Rohmilch hergestellt“ gekennzeichnet sind. Die Angabe ist auf allen Verpackungen, Dokumenten, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen sowie in allen Hinweisen anzubringen, mit denen die Lebensmittel nach Satz 1 versehen sind oder die auf sie Bezug nehmen. Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bleiben unberührt.



Kapitel VII


Abweichende Temperaturanforderungen

Unbeschadet der in Kapitel I Nummer 2.3 und 2.4 und Kapitel II Nummer 3.2 geregelten Fälle müssen die in Kapitel I Nummer 2.2 und Kapitel II Nummer 3.1 und 3.3 geregelten Temperaturanforderungen von Lebensmittelunternehmern nicht angewendet werden, die eine nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgearbeitete, die Kühlung von Lebensmitteln im Einzelhandel betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis anwenden und dies dokumentieren.

Anlage 6

(zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)



Muster 1

Betriebsspiegel (allgemeine Angaben)

Name des Betriebs.....
Zulassungs-Nr.
(soweit bereits vorhanden)

.....
Veterinärkontroll-Nr. .....
(soweit vor dem 1.1.2006 erteilt)
Registrier-Nr.
(soweit vorhanden)
.....
Lebensmittelunternehmer
(i. S. des Artikels 3 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002)
.....
Straße.....
PLZ, Ort.....
Telefonnummer.....
Fax.....
E-Mail, ggf. Internet.....
Baujahr.....
letzter Umbau.....


Betriebsbereiche

Fleisch ja
Milch ja
Fisch ja
Lebende Muscheln ja
Ei/Eiprodukte ja
Fette und Grieben ja
Mägen, Blasen und Därme ja
Gelatine/Kollagen ja
Sonstiges ja.....

Personal

MännlichWeiblich
Gesamtpersonal......................................................................................
davon im Produktionsbereich......................................................................................
Externes Personal......................................................................................
(z. B. Reinigungskräfte)
Wasserversorgung
öffentliche Wasserversorgung
Eigenwasserversorgung (Brunnen)
sauberes Meerwasser
Umweltrelevante Genehmigungen
Waschplatz für Transportmittel ja
..... ja
..... ja

Hinweis:

Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, z. B. Immissionsschutzrecht, Arbeitsrecht, Gewerberecht, Wasserrecht usw. bleiben von einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unberührt.



Muster 2

Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel

Tierart (i. S. des Anhangs I Nr. 1.2 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
Huftiere ja
Geflügel und Hasentiere ja
Farmwild ja
Großwild ja
Kleinwild ja
Betriebsbereiche
Schlachtung ja
Zerlegung ja
Herstellung von Hackfleisch ja
Herstellung von Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch ja
Verarbeitung ja
Wildbearbeitung ja
Sammlung von rohen Schlachtfetten ja
Produktion ganzjährig Saisonbetrieb (von/bis) ................................................

    1
  • Informationen zur Betriebsstruktur
  • 1.1
  • Bereich Schlachtung:
  • Beantragte Schlachtmenge und Regelschlachttage
  • TierartMontagDienstagMittwochDonnerstagFreitagSamstagSonntagGesamt
    Schweine
    Rinder
    Schafe
    Ziegen
    Einhufer
    Puten
    Legehennen
    Masthähnchen
    Gänse
    Enten
    Hasentiere
    Zuchtlaufvögel
    Farmwild
  • 1.2
  • Bereich Zerlegung:
  • Beantragte Zerlegungsmenge (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge Wareneingang)
  • TierartAnzahl der
    Zerlegungstage pro Woche
    Gesamtmenge pro Woche
    Schweine
    Rinder
    Schafe
    Ziegen
    Einhufer
    Geflügel
    Wild
  • 1.3
  • Bereich Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch:
  • Beantragte Herstellungsmenge an Hackfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)
  • Anzahl der
    Herstellungstage pro Woche
    Gesamtmenge pro Woche
    Schweine
    Rinder
    Einhufer
    Geflügel
    Wild
  • Beantragte Herstellungsmenge an Fleischzubereitungen (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)
  • Anzahl der
    Herstellungstage pro Woche
    Gesamtmenge pro Woche
    Schweine
    Rinder
    Einhufer
    Geflügel
    Wild
  • Beantragte Herstellungsmenge an Separatorenfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)
  • Anzahl der
    Herstellungstage pro Woche
    Gesamtmenge pro Woche
    Schweine
    Rinder
    Einhufer
    Geflügel
    Wild
  • 1.4
  • Bereich Herstellung von Fleischerzeugnissen:
  • Verwendetes Ausgangsmaterial
    Schweinefleisch
    Rindfleisch
    Geflügelfleisch
    Wildfleisch
    Eier und Eiprodukte
    Milcherzeugnisse
    Fischereierzeugnisse
    Pflanzliche Lebensmittel
    .....
    .....
  • Beantragte Menge an Fleischerzeugnissen in kg pro Woche
  • Rohwurst
    Rohpökelware
    Kochpökelware
    Brühwurst
    Kochwurst
  • 1.5
  • Bereich Sammlung von rohen Schlachtfetten:
  • Beantragte Menge in kg pro Woche:.....
  • 1.6
  • Bereich Herstellung von sonstigen Erzeugnissen:
  • Beantragte Menge an sonstigen Erzeugnissen pro Woche
  • Ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben
    Gesalzene Mägen, Blasen, Därme
    Erhitzte Mägen, Blasen, Därme
    Getrocknete Mägen, Blasen, Därme
    __________



Muster 3

Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel

BetriebsartenMuschelarten
Versandzentrum Miesmuscheln
Reinigungszentrum Austern
sonstige ................................................


Informationen zur Betriebsstruktur

Verarbeitete Menge:kg/Woche
Miesmuscheln
Austern
Sonstige


Produktionsmonate:

JanFebMärzAprMaiJuniJuliAugSepOktNovDez


Produktionstage im Produktionszeitraum:

MoDiMiDoFrSaSo


Herkunft der Muscheln:kg/Woche
Deutschland
Anderer Mitgliedstaat
Drittland


Abgabe der Produkte an:kg/Woche
Verarbeitungsbetriebe/Versandzentren
Großhandel
Einzelhandel/Gastronomie
andere:


Muster 4

Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel
(ohne Umschlagsware)

Betriebsarten
Fischereifahrzeug* ja
Gefrierschiff* ja
Fabrikschiff* ja
Versteigerungshalle ja
Großmarkt ja
Betrieb zur Herstellung von Fischereierzeugnissen ja
* Angabe des Heimathafens (Angabe im Schiffsregister): .....
Betriebsbereiche für
Frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische ja
Zubereitete Fischereierzeugnisse ja
Verarbeitete Fischereierzeugnisse ja
Durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse ja

    1
  • Informationen zur Betriebsstruktur
  • Produktion ganzjährig Saisonbetrieb (von/bis).....
  • 1.1
  • Bereich frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische:
  • in kg
    Kapazität der Hälterung
    Maximale Schlachtkapazität pro Stunde
    Durchschnittliche Schlachtkapazität pro Woche
  • 1.2
  • Bereich zubereitete Fischereierzeugnisse:
    (Menge in kg pro Woche)
  • Süßwasserfische
    Salzwasserfische
    Krustentiere
    Schalentiere
  • Arbeitsgänge
  • Ausnehmen
    Köpfen
    Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern
    Verpacken
    Kühlen
    Tiefgefrieren
  • 1.3
  • Bereich verarbeitete Fischereierzeugnisse:
  • Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche
  • Getrocknete Fischereierzeugnisse
    Kaltgeräucherte Fischereierzeugnisse
    Heißgeräucherte Fischereierzeugnisse
    Gesalzene Fischereierzeugnisse
    Anchosen
    Marinaden
    Erhitzte Fischereierzeugnisse (Brat-, Kochfisch)
    durch maschinelles Ablösen von Fleisch
    gewonnene Fischereierzeugnisse
    __________



Muster 5

Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel

Betriebsbereiche
Sammlung von Milch ja
Lagerkapazität in kg.....
Herstellung von Milcherzeugnissen ja

    1
  • Informationen zur Betriebsstruktur
  • 1.1
  • Bereich Herstellung von Milcherzeugnissen:
  • Anlieferungsmenge (ca.) in kg pro Woche
  • Rohmilch
    Milcherzeugnisse,
    ggf. welche
  • Verwendete Rohstoffe
    Kuhmilch
    Milch anderer Tierarten
    .....
    Milcherzeugnisse
    .....
    .....
    Sonstige Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs
    .....
    .....
    Pflanzliche Lebensmittel
    .....
  • Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche
  • Produktaus Rohmilchaus erhitzter Milchaus Milch, die sonstigen
    Behandlungsverfahren unterzogen wurde
    Vorzugsmilch
    Pasteurisierte Milch
    UHT-Milch
    Steril-Milch
    Sonstige Milch
    Kondensmilch
    Sahne
    Joghurt, Kefir
    Sauermilch
    Buttermilch
    Pulverförmige
    Milcherzeugnisse
    Frischkäse
    Weichkäse
    Schnittkäse
    Hartkäse
    Butter
    Speiseeis
    __________



Muster 6

Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel

Betriebsbereiche
Gewinnung von Flüssigei ja
Herstellung von Eiprodukten ja


Informationen zur Betriebsstruktur

Verwendete Rohstoffe

Schaleneier
Flüssigei, gekühlt
Flüssigei, tiefgefroren


Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche

Flüssigei, gekühlt
Flüssigei, tiefgefroren
Flüssigei, entzuckert
Eiprodukte

__________



Muster 7

Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel

Betriebsbereiche
Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen ja
Herstellung von Gelatine ja
Menge in kg pro Woche:.....
Herstellung von Kollagen ja
Menge in kg pro Woche:.....


    1
  • Informationen zur Betriebsstruktur
  • 1.1
  • Bereich Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen
  • Art und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)
  • Knochen
    Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
    Schweinehäute
    Geflügelhäute
    Bänder und Sehnen
    Häute und Felle von frei lebendem Wild
    Fischhäute und Gräten


  • Art und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)
  • Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
    Schweinehäute und -knochen
    Geflügelhäute und -knochen
    Bänder
    Häute und Felle von frei lebendem Wild
    Fischhäute und Gräten


  • Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beantragt
    vorhanden


  • 1.2
  • Bereich Herstellung von Gelatine
  • Art und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)
  • Knochen
    Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
    Schweinehäute
    Geflügelhäute
    Bänder und Sehnen
    Häute und Felle von frei lebendem Wild
    Fischhäute und Gräten


  • 1.3
  • Bereich Herstellung von Kollagen
  • Art und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)
  • Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
    Schweinehäute und -knochen
    Geflügelhäute und -knochen
    Bänder
    Häute und Felle von frei lebendem Wild
    Fischhäute und Gräten



Muster 8

Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel

    1.
  • Betriebsdaten
  • Grundrissplan ja (siehe Anlage) nein
    Grundfläche des BetriebsgebäudesFläche gesamt
    KühlräumeAnzahlFläche gesamt
    TiefkühlräumeAnzahlFläche gesamt
    LagerräumeAnzahlFläche gesamt
    KommissionierungsräumeAnzahlFläche gesamt
    PersonalräumeAnzahlFläche gesamt
    Sonstige RäumeAnzahlFläche gesamt
    AbfallsammelräumeAnzahlFläche gesamt
    PalettenstellplätzeAnzahl
    Kühl- und TiefkühlfahrzeugeAnzahl
    Schockfrostanlage ja nein


  • 2.
  • Art der Waren
  • Lebensmitteltierisch pflanzlich
    ArzneimittelFuttermittel Zusatzstoffe
    ChemikalienSonstiges.....


  • 3.
  • Tätigkeitsfelder
  • Bezeichnung der jeweiligen Waren
    Lagerung ................................................
    Kühlung ................................................
    Tiefkühlung ................................................
    Frosten ................................................
    Umpacken ................................................
    Verpacken ................................................
    Kommissionierung ................................................
    Transport ................................................
    Sonstiges ................................................


  • 4.
  • Fremdvermietung
  • Vermietung Stellplätze Anzahl der vermieteten Stellplätze .....
    Vermietung Räume Anzahl der vermieteten Räume.....
    Einlagerung für Dritte ja nein


  • 5.
  • Fremdanmietung
  • Anmietung Stellplätze Anzahl der angemieteten Stellplätze.....
    Anmietung Räume Anzahl der angemieteten Räume.....
    Einlagerung durch Dritte ja nein


  • 6.
  • Allgemeine Vertriebswege
  • Regional Bundesland National Innergemeinschaftlich Drittland


  • 7.
  • Rückverfolgbarkeitssystem
  • EDV Papierform
    Daten vor Ort verfügbar ja nein


  • 8.
  • Lagermanagement
  • EDV Papierform
    Einlagerdatum abrufbar MHD abrufbar First In/First Out Verfahren


  • 9.
  • Regelmäßige Inventuren
  • jaZeitabstand der Inventuren..... nein


  • 10.
  • Weitere Zulassungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
  • jaArt und Zulassungsnummer..... nein



Muster 9

Beiblatt Großküche zum Betriebsspiegel

Produktionsverfahren

Frischkost (Cook and Serve) ja
Warmkost (Cook, Hold and Serve) ja
Kühlkost (Cook and Chill) ja
Tiefkühlkost (Cook and Freeze) ja
Erhitzen (Regenerieren) ja
Sonstiges: ................................................
Produktion ganzjährig Saisonbetrieb (von/bis) ................................................
Lebensmitteltransport ja



Beantragte Be- oder Verarbeitung von unverarbeiteten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Verwendung ja/nein
frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen oder Pferden
Hackfleisch/Fleischzubereitungen
frisches Wildfleisch
frisches Geflügelfleisch
frischer Fisch
rohe Eier oder nicht pasteurisiertes Flüssigei
Rohmilch, Rohrahm
lebende Muscheln
unverarbeitete Froschschenkel oder Schnecken



Beantragte Herstellungsmenge an Speisen pro Woche (Gesamtmenge in Portionen)

Gesamtmenge pro Woche
Feinkostsalate
Suppen/Eintöpfe
Gerichte für den Kaltverzehr
Gerichte für den Warmverzehr
Desserts/Feinbackwaren
Gesamtmenge Portionen

Zutreffendes angeben, ggf. weitere Tierarten aufnehmen.Zutreffendes angeben, ggf. weitere Tierarten aufnehmen.Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.Zutreffendes ankreuzen.Zutreffendes bitte angeben und ggf. weitere Produktarten ergänzen, z. B. Sushi, Surimi, panierte Fischereierzeugnisse.Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.Bitte differenzieren, z. B. Tierart, Art des Milcherzeugnisses oder Art des Verarbeitungserzeugnisses, z. B. Fleisch-, Fischerzeugnisse, Eiprodukte, Gelatine angeben.Bitte Zutreffendes angeben, ggf. weitere Produkte ergänzen.Behandlungsverfahren nach Anhang I Nr. 4.1 der VO (EG) Nr. 853/2004, z. B. Mikrofiltration.Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. Art der hergestellten Eiprodukte ergänzen.

Anlage 7

(zu § 10 Absatz 2) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen



    I.
  • Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren:
  • Name:.....Betriebskennnummer/Registriernummer des
    Betriebes nach ViehVerkehrsVO:
    .....
    Anschrift:.....
    .....
    Tel.:.....Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein/Tierpass:
    .....
    Fax:.....


  • Tierart: Schwein Rind Pferd Schaf Ziege
    Geflügel Hasentiere Farmwild:.....
    Anzahl der zu schlachtenden Tiere:.....


  • II.
  • Standarderklärung
  • Der Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der oben genannten Tiere verantwortlich ist, erklärt Folgendes:
      1.
    • Über den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere und zu Produktionsdaten, die das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnten, liegen keine relevanten Informationen vor. Dem Herkunftsbetrieb sind keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bekannt.
    • 1a.
    • Bei Schweine haltenden Betrieben amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen
    • Ja
    • Nein
    • 2.
    • Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen könnten.
    • 3.
    • Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung, im Falle von Masthähnchen während der gesamten Mastperiode, bestanden
      • keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel
      • Wartezeiten für folgende Tierarzneimittel:
        Tier
        (Kennzeichnung)
        TierarzneimittelWartezeitDatum der
        Verabreichung
      Es wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen ..... (z. B. Repellentien).
    • 4.
    • Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind, ausgenommen ..... (insbesondere Salmonellenstatus).
    • 5.
    • Name und Anschrift des privaten, normalerweise hinzugezogenen Tierarztes:
    • Name: .....
    • Anschrift: .....
    • Telefon: ..... Fax: .....
  • ...............
    (Ort)(Datum)(Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)
__________

Angabe der Tierart.
** Zutreffendes ankreuzen.

Anlage 8

(zu § 12) Muster



Begleitschein
zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch
verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

    1.
  • Angaben zum Tier:
  • Tierart:.....Rasse: .....Geschlecht:.....Alter:.....
    Ohrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung.....


  • 2.
  • Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer
  • Name, Adresse:

  • Registriernummer des Erzeugerbetriebs:

  • erklärt:
  • Das unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof
    .....
    in ..... gebracht.

  • Das Tier
    • hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten,
    • ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein.
    • Wenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Wartezeit/en
    • ......
      ......
      (Ort, Datum)(Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)


  • 3.
  • (weggefallen)

Nicht Zutreffendes streichen.

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