THWG

THW-Gesetz

Gesetz über das Technische Hilfswerk

Vom 22.1.1990

Zuletzt geändert am 30.3.2021

§ 5

Beirat

1Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. 2Das Bundesministerium des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.