(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizuordnen. 2§ 78c Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 1Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistands. 2§ 48 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.
(3) 1Die Beiordnung ist auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts oder des Betroffenen nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aufzuheben, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 2Die Aufhebung der Beiordnung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 3Wird die Beiordnung während der Therapieunterbringung aufgehoben, so ist dem Betroffenen unverzüglich ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen.
(4) Von der Beiordnung ausgenommen sind Vollzugsangelegenheiten.