Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
Vom 22.12.2010
Zuletzt geändert am 5.12.2012
Durch § 1 und die §§ 4 bis 18 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.