Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
Vom
22.12.2010
Zuletzt geändert am
5.12.2012
§ 17
Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde
1Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.
2Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.