ThUG

Therapieunterbringungsgesetz

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

Vom 22.12.2010

Zuletzt geändert am 5.12.2012

§ 17

Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde

1Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. 2Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.