Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
Vom
22.12.2010
Zuletzt geändert am
5.12.2012
§ 15
Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 14 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Beiordnung eines Rechtsanwalts erlassen.
2Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.