Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
Vom 22.12.2010
Zuletzt geändert am 5.12.2012
(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.