Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
Vom 1.7.1998
Neugefasst am 28.8.2007
Zuletzt geändert am 11.5.2023
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.