TFG

Transfusionsgesetz

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Vom 1.7.1998

Neugefasst am 28.8.2007

Zuletzt geändert am 11.5.2023

§ 29

Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

1Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. 2Das Transplantationsrecht findet keine Anwendung.