TestV

Coronavirus-Testverordnung

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 21.9.2021

Zuletzt geändert am 29.11.2024

§ 9

Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis

1Die an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 32,39 Euro. 2Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro.