(1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.