Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Vom
21.7.2011
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 26
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.