TEHG

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Vom 21.7.2011

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 15

Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen

1Soweit der Betreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.