TechKontrollV

Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Vom 21.5.2003

Zuletzt geändert am 2.3.2023

§ 11

Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung

Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:

1. das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
2. die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
3. den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.