TDDDG

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten

Vom 23.6.2021

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 20

Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger

Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.