TDDDG

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten

Vom 23.6.2021

Zuletzt geändert am 12.7.2024

§ 16

Automatische Anrufweiterschaltung

Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.