TAMG

Tierarzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel

Vom 27.9.2021

Zuletzt geändert am 14.3.2024

Anlage 2

(zu § 57 Absatz 3 Satz 3) Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten



    1.
  • Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),
  • 2.
  • Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3),
  • 3.
  • Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),
  • 4.
  • Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3:
  • für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die
      a)
    • in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
    • b)
    • im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der Tiere,
    • c)
    • im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere,
  • 5.
  • Angaben nach § 55 Absatz 3:
  • Mitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben,
  • 6.
  • Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),
  • 7.
  • Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2:
      a)
    • die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
    • b)
    • pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
    • c)
    • das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
    • d)
    • die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
    • e)
    • die Nutzungsart der behandelten Tiere,
    • f)
    • die Anzahl der behandelten Tiere,
    • g)
    • die Anzahl der Behandlungstage und
    • h)
    • die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden,
  • 8.
  • Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1).