TabStV

Tabaksteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 17.6.2024

Abschnitt 22
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 53

Kleinbetragsregelung

1Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.