Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Vom
5.10.2009
Zuletzt geändert am
17.6.2024
Abschnitt 20
Zu § 33 des Gesetzes
§ 50
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
1Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen.
2Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).