TabStV

Tabaksteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 17.6.2024

Abschnitt 20
Zu § 33 des Gesetzes

§ 50

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. 2Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37).