Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Vom 5.10.2009
Zuletzt geändert am 17.6.2024
(1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1 bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend.