TabStV

Tabaksteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Vom 5.10.2009

Zuletzt geändert am 17.6.2024

§ 38

Anmeldung

1Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.