Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Vom
5.10.2009
Zuletzt geändert am
17.6.2024
§ 38
Anmeldung
1Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.