TabStG

Tabaksteuergesetz

Vom 15.7.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 31

Verwender

(1) 1Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) 1Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Steuerschuldner ist der Verwender. 4Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 5Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklärungsverfahren zu regeln,
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die steuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.