TabStG

Tabaksteuergesetz

Vom 15.7.2009 (BGBl. I S. 1870)

Zuletzt geändert am 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Steuergebiet, Steuergegenstand
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5Steuerlager
Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
§§ 19–20(weggefallen)
Abschnitt 4
Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
§ 22Erwerb durch Privatpersonen
Abschnitt 5
Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
§ 24Beipackverbot
Abschnitt 6
Steuervergünstigungen
§ 30Steuerbefreiungen
Abschnitt 7
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
§ 33Steueraufsicht
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 36Ordnungswidrigkeiten

§ 28

Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis

(1) 1 Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden. 2 Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. 3 Steuerschuldner ist der Händler. 4 Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. 5 Die Steuer ist sofort fällig.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.

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