TabStG

Tabaksteuergesetz

Vom 15.7.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 23b

Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
2liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) 1Wer Tabakwaren nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
3. einen bestimmten Zeitraum.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen.