TabStG

Tabaksteuergesetz

Vom 15.7.2009

Zuletzt geändert am 24.10.2022

§ 1a

Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.