Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Vom
4.4.2016
Zuletzt geändert am
19.7.2023
§ 36
Einziehung
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.