TabakerzG

Tabakerzeugnisgesetz

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 4.4.2016

Zuletzt geändert am 19.7.2023

§ 20a

Verbot der Außenwerbung

1Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. 2Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.