Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Vom
4.4.2016
Zuletzt geändert am
8.12.2024
§ 20a
Verbot der Außenwerbung
1Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben.
2Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.