§ 9
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7
1.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
2.
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
3.
die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.