Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
Vom
6.2.2023
Teil 2
Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Abschnitt 1
Feststellung des öffentlichen Bereichs
§ 2
Deutscher Bundestag
Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages erheblich beeinträchtigen würde.