Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung
Vom
15.7.1999
Zuletzt geändert am
1.12.2022
Dritter Abschnitt
Belege
§ 5
Belegpflicht
1Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
2Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.