SVRV

Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

Vom 15.7.1999

Zuletzt geändert am 1.12.2022

Dritter Abschnitt
Belege

§ 5

Belegpflicht

1Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. 2Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.