SVRV

Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

Vom 15.7.1999

Zuletzt geändert am 1.12.2022

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20

Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung

(1) 1Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. 2Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.

(2) 1Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.