(1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich durchzuführen.
(2) 1Ein- und Auszahlungen sind auf Grund von Zahlungsanordnungen anzunehmen oder zu leisten. 2Bei Einzahlungen kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.
(3) 1Zur Anordnung oder Feststellung Befugte dürfen an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht beteiligt sein. 2In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.
(4) 1Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sind verschiedenen Bediensteten zu übertragen. 2In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.
(5) Wird von den Ausnahmemöglichkeiten der Absätze 3 und 4 Gebrauch gemacht, so muß sichergestellt sein, daß die Freigabe zur Zahlung oder der Zahlungsauftrag an das Geldinstitut durch einen Bediensteten erfolgt, der weder mit der Anordnung noch mit der Feststellung noch mit der Buchführung befaßt ist.