Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung
Vom
15.7.1999
Zuletzt geändert am
14.4.2026
§ 17
Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
1Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen.
2Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.