SVRV

Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

Vom 15.7.1999

Zuletzt geändert am 1.12.2022

§ 15

Tages- und Monatsabstimmung

(1) 1Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand der Barmittel und Girokonten mit dem tatsächlichen Bestand abzustimmen. 2In die Tagesabstimmung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt.

(2) Das Sachbuch ist für jeden Monat mit den anderen Büchern abzustimmen.