SVRV

Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

Vom 15.7.1999

Zuletzt geändert am 1.12.2022

Vierter Abschnitt
Buchführung und Rechnungslegung

§ 10

Grundsätze der Buchführung

(1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind zu beachten; Buchungen und Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorzunehmen.

(2) Alle Buchungen müssen jederzeit in zeitlicher und sachlicher Ordnung (Zeitbuch/Journal und Sachbuch/Konten) nachweisbar sein.

(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt ohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von Rabatten und Skonti, soweit die Bestimmungen zu einzelnen Positionen des den Buchungen zugrunde zu legenden Kontenrahmens nichts anderes vorschreiben.