SVLFGG

Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Vom 12.4.2012

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 4

Sitz, Aufbau und Satzung

(1) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. 2Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. 3Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. 4Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich umfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.

(2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.