(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 – 31.12.2025“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.