SVBezGrV 2025

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025

Vom 25.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 365)

§ 2

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) 1 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt. 2 Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 150 Euro.

(2) 1 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt. 2 Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 512,50 Euro.

§ 3

Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44 732 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50 493 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 4

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 050 Euro, und
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 900 Euro.

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 – 31.12.2025“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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