1 Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. 2 Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.
(1) 1 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73 800 Euro festgesetzt. 2 Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 150 Euro.
(2) 1 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66 150 Euro festgesetzt. 2 Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 512,50 Euro.
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44 732 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50 493 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 – 31.12.2025“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.