Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025
Vom
25.11.2024
§ 1
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro.
2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.