SVBezGrV 2024

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024

Vom 24.11.2023

§ 4

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 550 Euro, und
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 300 Euro.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 450 Euro, und
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 200 Euro.

(3) 1Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. 2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 – 31.12.2024“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.