SUrlV

Sonderurlaubsverordnung

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Vom 1.6.2016

Zuletzt geändert am 7.2.2024

§ 4

Dauer

Die in den folgenden Vorschriften bestimmte Urlaubsdauer verlängert sich um erforderliche Reisezeiten.