Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
Vom 1.6.2016
Zuletzt geändert am 7.2.2024
1Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. 2Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.