SUrlV

Sonderurlaubsverordnung

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Vom 1.6.2016

Zuletzt geändert am 7.2.2024

§ 23

Verfahren

1Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. 2Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.