Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
Vom
1.6.2016
Zuletzt geändert am
7.2.2024
§ 14
Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer
Für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr, zu gewähren.